GZ-Bericht 21.09.10

Oker-Pavillons Stadt gibt Asbest-Entwarnung

21.09.2010
Von Heinz-Georg Breuer


OKER. Neue Verwirrung auf der Zielgeraden des Pavillon-Abrisses in der Talstraße: Seit Wochenbeginn gibt es widersprüchliche Aussagen darüber, ob asbesthaltiges Material in dem Gebäude verbaut worden ist, das erst, fachgerecht gesichert, entsorgt werden müsste, bevor der Bagger aktiv werden kann.

Wie Dienstag berichtet, hatte nach GZ-Informationen durch einen Augen- und Ohrenzeugen ein Vorarbeiter am frühen Montagmorgen die Abwesenheit eines Baggers in der Talstraße damit erklärt, dass man in der ersten Woche nur Sicherungsmaßnahmen vor dem eigentlichen Abriss durchführe und dabei von „Ziegeln, Glas und Asbest“ gesprochen.

Am Dienstag konnte sich keiner von ebenfalls am Montag anwesenden Angehörigen der Verwaltung daran erinnern. Wolf-Dieter Stelle, Leiter des Gebäudemanagements, wollte statt dessen etwas vom „Vorsortieren“ bestimmter Stoffe wie Holz und Glas gehört haben.

Später erklärte Stadtsprecherin Susanne Roßdeutscher auf GZ-Anfrage: „Vom beauftragten Ingenieurbüro, welches das Leistungsverzeichnis erstellt hat und eine Überprüfung der Gebäude vorgenommen hat, wurde kein Asbest festgestellt.“ Später schränkte sie ein, dass sich in zwei Nachtspeicheröfen vor Ort Asbest befinde, die Behältnisse aber verschlossen seien.

Eine teilweise Entwarnung kam sogar von einem früheren Besitzer und Nutzer der Pavillons: Ex-Anwalt Hans-Eckhart Meiß, Chef der Okeraner Weidegenossenschaft, bestätigte zwar die Existenz der beiden „sehr alten“ Öfen, deklarierte aber die Platten auf Zwischenwänden in der früheren Spielhalle als Rigips, die vor erst etwa vier Jahren neu direkt auf eine Holzlattung aufgebracht worden seien. Lediglich für eine Wand zu einem früheren Tabakladen hin wollte Meiß die Finger nicht heben: „Die könnte auch ziemlich alt sein.“

Folgt man dem Leistungsverzeichnis des Ingenieurbüros, so waren keine Schutzmaßnahmen erforderlich, wie verschiedentlich vermutet wurde. Nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Asbest (TRGS 519) gelten bei Vorliegen des krebserregenden Stoffes strenge Bestimmungen, die von der vorherigen Unterrichtung der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft bis hin zum Tragen von Schutzkleidung und Atemmasken reichen.


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