Satzung (Auszüge)


Satzung des Stadtteilvereins Oker e.V.,

gegründet am 05. Oktober 2007

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1)         Der Verein führt den Namen: Stadtteilverein Oker. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.V.

2)         Der Sitz des Vereins ist Goslar-Oker.

3)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1)         Der Stadtteilverein Oker verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

2)         Die Aufgaben des Vereins sind:

a)     Das Interesse der Bürgerinnen und Bürger  an den Vorgängen des Stadtteils Oker durch Informationen zu wecken und Eigeninitiativen der Bürgerinnen und Bürger insbesondere zur Verbesserung der Lebensqualität zu unterstützen.

b)    Die Verwirklichung von Maßnahmen für den Stadtteil Oker im Bereich der Kriminalprävention und der Förderung von Toleranz durch Organisation von oder Beteiligung an Veranstaltungen zur Aufklärung und Begegnung.

c)     Die Mitgestaltung bei der Entwicklung des Stadtteils Oker unter Berücksichtigung der Belange von Familien, Kindern, Jugendlichen (Jugendpflege) sowie Seniorinnen und Senioren.

d)    Die gemeinnützigen Vereine und gemeinnützigen Organisationen in Oker als Dachorganisation zu unterstützen.

3)         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4)         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5)         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6)         Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.



§ 7 Vorstand

1)         Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

            Er besteht aus:

·        dem/der Vorsitzenden;

·        dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden;

·        dem/der Kassenwart/in;

·        dem/der Schriftführer/in;

·       den Beisitzern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung vor deren Wahl in einer   Abstimmung festlegt

 

2)         Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3)         Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vermögen und beschließt über die zu gewährenden Leistungen gemäß § 2 im Rahmen des nach § 6 beschlossenen Haushaltsplans.

4)         Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

5)         Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Bei Ausgaben über 150 Euro kann der Vorstand den Verein nur wirksam vertreten, wenn zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.

 6)         Der Vorstand wird vom Vorsitzenden eingeladen. Er tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.

 7)        Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.



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